OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.01.2017
17 UF 193/16
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1612 b Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2017, 294
FamRZ 2017, 709
FuR 2017, 345
FuR 2017, 3
NJW 2017, 1184
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 587/16

Anspruch eines vollljährigen Unterhaltsberechtigten gegen ein Elternteil auf Auskehr des Kindergeldes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.01.2017 - Aktenzeichen 17 UF 193/16

DRsp Nr. 2017/2544

Anspruch eines vollljährigen Unterhaltsberechtigten gegen ein Elternteil auf Auskehr des Kindergeldes

Der volljährige Unterhaltsberechtigte kann den Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes gegen einen Elternteil, gegen den ein Titel über Barunterhalt besteht, ohne ein Abänderungsverfahren eigenständig geltend machen. Der Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes ergibt sich aus § 1601 BGB (analog).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart-Bad Cannstatt vom 14.7.2016, Az. 2 F 587/16, dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an die Antragstellerin 2.076,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.886,00 € seit 1.4.2016 und aus weiteren 190 € seit dem 1.5.2016 zu bezahlen.

2.

Im Übrigen werden der Antrag der Antragstellerin und die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragstellerin 8,4%, der Antragsgegner 91,6%.

4.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.264 € festgesetzt.

5.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1612 b Abs. 1;

Gründe

I.

Die volljährige Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner, ihrem Vater, die Auszahlung von Kindergeld.