OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.07.2017
4 WF 138/17
Normen:
BGB § 1789; BGB § 1835 Abs. 1; BGB § 1835 Abs. 4; BGB § 1835a Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 616 F 1222/15

Anspruch eines Vormunds auf Vergütung und Aufwendungsersatz ohne vorangegangene förmliche Bestellung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.07.2017 - Aktenzeichen 4 WF 138/17

DRsp Nr. 2018/16171

Anspruch eines Vormunds auf Vergütung und Aufwendungsersatz ohne vorangegangene förmliche Bestellung

1. Der Anspruch eines Vormundes auf Zahlung einer Vergütung aus der Staatskasse und Ersatz seiner Aufwendungen setzt die förmliche Bestellung durch eine persönliche Verpflichtung voraus, mit der die Rechte und Pflichten des Vormunds, insbesondere die gesetzliche Vertretungsbefugnis, übertragen werden. 2. Die Tätigkeit eines Vormunds kann aber auch bei fehlender persönlicher Verpflichtung ausnahmsweise dann zu vergüten und Aufwendungsersatz zu leisten sein, wenn ihre Verweigerung den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB widerspräche. 3. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn ein sofortiges Tätigwerden des Vormundes ohne persönliche Verpflichtung erforderlich war und dieser somit davon ausgehen konnte, dass seine Tätigkeit auch vergütet werden würde.

Tenor

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar vom 6.12.2016 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 216,93 €

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1789; BGB § 1835 Abs. 1; BGB § 1835 Abs. 4; BGB § 1835a Abs. 1;

Gründe

I.