BGH - Beschluss vom 13.03.2013
XII ZB 398/12
Normen:
BGB § 1889 Abs. 2 S. 1; BGB § 1915 Abs. 1; VBVG § 7;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 165
FamRB 2013, 219
FamRB 2013, 6
FamRZ 2013, 946
FuR 2013, 403
MDR 2013, 720
NJW 2013, 1598
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 05.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 252 F 37/10
OLG Düsseldorf, vom 05.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen II-1 WF 18/12

Anspruch eines Vormundschaftsvereins auf Entlassung aus der Führung einer Ergänzungspflegschaft und die Bestellung seines Mitarbeiters zum Vereinspfleger

BGH, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen XII ZB 398/12

DRsp Nr. 2013/7577

Anspruch eines Vormundschaftsvereins auf Entlassung aus der Führung einer Ergänzungspflegschaft und die Bestellung seines Mitarbeiters zum Vereinspfleger

Begehrt ein Verein, der als Pfleger bestellt ist, seine Entlassung und die Bestellung seines Mitarbeiters, um entsprechend den Vorschriften zum Betreuungsrecht eine Vergütung beanspruchen zu können, ist diesem Antrag grundsätzlich stattzugeben, auch wenn der Verein bei seiner Bestellung nach der seinerzeit geltenden Rechtslage keinen Vergütungsanspruch hatte.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 1. Senats für Familienrecht des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch wegen der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1889 Abs. 2 S. 1; BGB § 1915 Abs. 1; VBVG § 7;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Vormundschaftsverein) begehrt die Entlassung aus der Führung einer Ergänzungspflegschaft und die Bestellung seiner Mitarbeiterin, der Beteiligten zu 2, zur Vereinspflegerin.

Im Jahr 2006 wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und der Vormundschaftsverein zum Pfleger für das Kind bestellt. Für ihn übernahm die Beteiligte zu 2 die Führung der Pflegschaft.