Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 13.01.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 02.01.2015 in der Fassung des Beschlusses vom 14.01.2015 (23 F 303/14) wird, nach Übertragung der Entscheidung auf den Senat, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
I.
Die Antragsteller begehren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Abänderung von Jugendamtsurkunden, nachdem sich der im Wege des Stufenantrags geltend gemachte Auskunftsantrag im Verlauf des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens erledigt hat.
Die minderjährigen Antragsteller sind aus der geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit Frau B T hervorgegangen, in deren Haushalt die Antragsteller betreut und versorgt werden.
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