OLG Köln - Beschluss vom 31.03.2015
26 WF 7/15
Normen:
FamFG § 239 Abs. 2; BGB § 313;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1794
FamRZ
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 02.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 303/14

Anspruch unterhaltsberechtigter Kinder auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde

OLG Köln, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen 26 WF 7/15

DRsp Nr. 2015/8352

Anspruch unterhaltsberechtigter Kinder auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde

Sind unterhaltsberechtigte Kinder im Besitz von vollstreckbaren Unterhaltstiteln, die den Unterhaltsverpflichteten jeweils zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe verpflichten, so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag, wenn der Unterhaltsverpflichtete damit jetzt schon zu höheren als den nunmehr beanspruchten Unterhaltsbeträgen verpflichtet ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 13.01.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 02.01.2015 in der Fassung des Beschlusses vom 14.01.2015 (23 F 303/14) wird, nach Übertragung der Entscheidung auf den Senat, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

Normenkette:

FamFG § 239 Abs. 2; BGB § 313;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Abänderung von Jugendamtsurkunden, nachdem sich der im Wege des Stufenantrags geltend gemachte Auskunftsantrag im Verlauf des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens erledigt hat.

Die minderjährigen Antragsteller sind aus der geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit Frau B T hervorgegangen, in deren Haushalt die Antragsteller betreut und versorgt werden.