BVerwG - Urteil vom 14.11.2013
5 C 34.12
Normen:
SGB VIII § 86 Abs. 5 S. 1-2; SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 89f Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2014, 306
NVwZ-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 12.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 209/12
OVG Rheinland-Pfalz, vom 29.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 10868/12

Anspruch verschiedener örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Erstattung von Kosten für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen

BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen 5 C 34.12

DRsp Nr. 2014/1133

Anspruch verschiedener örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Erstattung von Kosten für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen

1. § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII erfasst nur solche Fallgestaltungen, in denen Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und in der Folge beibehalten. Dies gilt auch im Fall des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII, wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht zusteht (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).2. Sofern keinem Elternteil das Sorgerecht zusteht (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII), findet die Vorschrift in allen Fallgestaltungen Anwendung, in denen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung).

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit sind das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2012 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. Juli 2012 wirkungslos.