Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. August 2012 -
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und 3/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Kläger zu 1 trägt 1/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
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