VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 19.02.2014
1 S 1335/13
Normen:
BGB § 1355 Abs. 1 S. 1; NÄG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2014, 500
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 24.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4874/10

Anspruch von Eheleuten einer gemischt-nationalen Ehe auf eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 1 S 1335/13

DRsp Nr. 2014/4969

Anspruch von Eheleuten einer gemischt-nationalen Ehe auf eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens

Eheleute einer gemischt-nationalen Ehe, von denen nur der deutsche Ehegatte unmittelbar dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt, haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens unter dem Vorbehalt, dass der Heimatstaat des ausländischen Ehegatten der Namensänderung zustimmt, wenn mit Ausnahme des Einverständnisses des Heimatstaates des ausländischen Ehegatten alle Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz vorliegen.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. August 2012 - 7 K 4874/10 - wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 verpflichtet, den Klägern die Zusicherung zu erteilen, ihren Ehenamen "XXXXXXXXXXXX" in "XXXXX" unter dem Vorbehalt zu ändern, dass Sri Lanka sein Einverständnis mit dieser Namensänderung erklärt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und 3/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Kläger zu 1 trägt 1/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.