OLG Hamburg - Beschluss vom 31.08.2021
12 WF 81/21
Normen:
BGB § 1361b Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 258
FuR 2022, 494
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 282 F 241/20

Anspruch zwischen Ehegatten auf Entschädigung für die Nutzung einer EhewohnungUnbilligkeit einer Nutzungsentschädigung

OLG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2021 - Aktenzeichen 12 WF 81/21

DRsp Nr. 2021/14512

Anspruch zwischen Ehegatten auf Entschädigung für die Nutzung einer Ehewohnung Unbilligkeit einer Nutzungsentschädigung

Orientierungssätze: Im Fall der Aufteilung der Ehewohnung unter den Ehegatten entspricht eine Nutzungsvergütung in der Regel nicht der Billigkeit. Etwas anderes kommt dann in Betracht, wenn der Antragsteller darlegt, dass sich die finanziellen Verhältnisse in einer Weise darstellen, dass die Verpflichtungen einseitig zu seinen Lasten verteilt sind. Da die Beteiligten ihre finanziellen Verhältnisse während der intakten Ehe in einer bestimmten Weise geregelt haben, ist jedoch im Ansatz davon auszugehen, dass die bestehende Lastenverteilung der Billigkeit entspricht und sich nicht durch die Trennung der Eheleute innerhalb der gemeinsamen Wohnung geändert hat.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 26. März 2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt von seiner getrennt lebenden Ehefrau eine Entschädigung für die Nutzung der Ehewohnung.