OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.03.2000
3 Wx 436/99
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 2229 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 120
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 232/97
AG Neuss, - Vorinstanzaktenzeichen 55 VI 352/94

Anspruchd es Beteiligten auf Einsicht in die Krankenakte im Erbscheinsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 436/99

DRsp Nr. 2000/8672

Anspruchd es Beteiligten auf Einsicht in die Krankenakte im Erbscheinsverfahren

»1. Will das Nachlaßgericht in seiner Entscheidung zur Testierfähigkeit des Erblassers dessen Krankenakte verwerten, so darf es einem Beteiligten, der Einsicht in diese Krankenakte verlangt, die Einsichtnahme nicht verweigern; andernfalls liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor.2. Gegebenenfalls ist die Krankenakte dem vom Antragsteller entsprechend bevollmächtigten Privatgutachter auszuhändigen, wenn der Antragsteller zu substantiiertem Sachvortrag der Hilfe des Privatgutachters bedarf.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 2229 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die verwitwete Erblasserin ist im Februar 1994 kinderlos verstorben; gesetzliche Erben sind nicht bekannt.

Sie hat unter dem 16.02.1993 ein notarielles Testament (Urk-Nr. 336/93 des Notars in D) errichtet, in dem sie die Beteiligten zu 1) und 2) als ihre alleinigen Erben zu gleichen Teilen eingesetzt hat.

Des weiteren existiert ein privatschriftliches Testament vom 05. oder 06.08.1993, in dem der Beteiligte zu 3) unter Widerruf früherer Testamente zum Alleinerben eingesetzt worden ist.