OLG Koblenz - Beschluss vom 07.12.2016
11 WF 1095/16
Normen:
UVG § 9 Abs. 1 S. 2; ZPO § 727; BGB § 1629 Abs. 3; ArbMenVertrZustV Rheinland-Pfalz § 2 Nr. 6; KJHGRZustV Rheinland-Pfalz § 3;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 740
Vorinstanzen:
AG Worms, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 252/99

Anspruchsberechtigung des Trägers der Unterhaltsvorschussleistungen aus einem Vergleich zwischen den Kindeseltern über den Kindesunterhalt

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 11 WF 1095/16

DRsp Nr. 2017/1147

Anspruchsberechtigung des Trägers der Unterhaltsvorschussleistungen aus einem Vergleich zwischen den Kindeseltern über den Kindesunterhalt

Der in Prozessstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 BGB erwirkte Titel (hier: Vergleich zwischen den Kindeseltern) wirkt unmittelbar für und gegen das vertretene Kind. Der Träger der Unterhaltsvorschussleistungen folgt dem volljährig gewordenen Kind i.S.d. § 727 ZPO im Recht nach. Allerdings ist es dem leistenden Träger ohne ausdrückliche Bevollmächtigung verwehrt, Ansprüche für das Land geltend zu machen, die nicht von ihm sondern von einer anderen Landkreisverwaltung aufgebracht worden sind.

Tenor

Die am 08.11.2016 bei dem Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Worms vom 12.10.2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

UVG § 9 Abs. 1 S. 2; ZPO § 727; BGB § 1629 Abs. 3; ArbMenVertrZustV Rheinland-Pfalz § 2 Nr. 6; KJHGRZustV Rheinland-Pfalz § 3;

Gründe

I.

In einem Vergleich vom 10.03.2000 vereinbarten die beteiligten Eltern des am ...11.1997 geborenen M.S.:

"Der Antragsgegner verpflichtet sich, an die Antragstellerin, ausgehend von einem Nettoeinkommen von 2.700,-- und einem Selbstbehalt von 1.500 DM, einen monatlichen Ehegattenunterhalt von 905,-- DM und einen monatlichen Kindesunterhalt von 295,-- DM, jeweils am 1. eines Monats im Voraus, zu zahlen.