BVerwG - Urteil vom 20.10.2005
5 C 8.05
Normen:
StAG § 10 § 11 ; AuslG (F. 1999) § 85 § 86 ;
Fundstellen:
BVerwGE 124, 268
DVBl 2006, 919
DÖV 2006, 879
FamRZ 2006, 865
JZ 2007, 198
NJW 2006, 1079
NVwZ 2006, 713
ZAR 2006, 283
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 13 S 2549/03 - 12.01.2005,
VG Stuttgart, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 10/03

Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG - ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache; Zusicherung der Einbürgerung

BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 5 C 8.05

DRsp Nr. 2006/3137

Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG - ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache; Zusicherung der Einbürgerung

»1. Für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" i.S.d. § 11 StAG erfordern neben mündlichen grundsätzlich auch gewisse schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache. 2. Der Einbürgerungsbewerber muss sich nicht eigenhändig schriftlich ausdrücken können. 3. Ein Einbürgerungsbewerber, der selbst nicht deutsch schreiben kann, muss deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen und so die schriftliche Äußerung als seine "tragen" können.«

Normenkette:

StAG § 10 § 11 ; AuslG (F. 1999) § 85 § 86 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt eine Zusicherung zur Einbürgerung. Im Streit stehen die Anforderungen, die an "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu stellen sind.