BGH - Urteil vom 18.11.2010
IX ZR 240/07
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; BGB § 1353 Abs. 1; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 80; EStG § 26 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2011, 50
FamRB 2011, 115
FamRZ 2011, 210
MDR 2011, 39
NZI 2011, 615
WM 2011, 44
ZIP 2010, 2515
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 11/06
LG Cottbus, vom 12.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 130/05

Anspruchsgegner bei Geltendmachung eines Anspruchs eines Ehegatten auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Teils; Zustimmung des Insolvenzverwalters unter dem Vorbehalt einer Verpflichtung des insolventen Ehegatten zur Auszahlung des Wertes eines durch eine Zusammenveranlagung erzielten Steuervorteils

BGH, Urteil vom 18.11.2010 - Aktenzeichen IX ZR 240/07

DRsp Nr. 2010/22234

Anspruchsgegner bei Geltendmachung eines Anspruchs eines Ehegatten auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Teils; Zustimmung des Insolvenzverwalters unter dem Vorbehalt einer Verpflichtung des insolventen Ehegatten zur Auszahlung des Wertes eines durch eine Zusammenveranlagung erzielten Steuervorteils

a) Der Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung richtet sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Teils gegen den Insolvenzverwalter. b) Der Insolvenzverwalter kann die Zustimmung nicht davon abhängig machen, dass sich der Ehegatte zur Auszahlung des Wertes des durch die Zusammenveranlagung erzielten Steuervorteils verpflichtet.

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. Februar 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1; BGB § 1353 Abs. 1; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 80; EStG § 26 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand