KG - Beschluss vom 13.08.1997
3 UF 3216/97
Normen:
BSHG § 91 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 935 § 936 § 940 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 690
NJW-RR 1998, 1381
NJWE-FER 1998, 279
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg - Einstweilige Verfügung - 171 F 13101/96 -,

Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger als Wegfall des Verfügungsgrundes für eine einstweilige Verfügung auf Ehegattenunterhalt

KG, Beschluss vom 13.08.1997 - Aktenzeichen 3 UF 3216/97

DRsp Nr. 1998/16619

Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger als Wegfall des Verfügungsgrundes für eine einstweilige Verfügung auf Ehegattenunterhalt

»1. Gehen Unterhaltsansprüche nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe über, so entfällt jedenfalls hierdurch im Umfang der übergegangen Ansprüche der für eine einstweilige Unterhaltsverfügung nach § 940 ZPO notwendige Verfügungsgrund.«2. Der tatsächliche Bezug von Sozialhilfe läßt den Verfügungsgrund für eine einstweiligen Verfügung auf Zahlung von Unterhalt entfallen. Zwar bedeutet der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe, daß der Unterhaltsanspruch als solcher nicht berührt wird, nicht aber, daß derjenige, der im Wege der einstweiligen Verfügung den Unterhaltsanspruch geltend macht, bei der Beurteilung der tatsächlichen Notlage so zu behandeln ist, als ob keine Sozialhilfe bezogen würde.

Normenkette:

BSHG § 91 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 935 § 936 § 940 ;

Gründe:

I. Der Antrag des Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist gemäß §§ 719 Abs. l , 707Satz 1 zulässig und in der Sache auch begründet.