FG Köln - Urteil vom 10.05.2005
1 K 1488/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 b, c, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1719

Anspruchsvoraussetzung für Kindergeldanspruch

FG Köln, Urteil vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 1 K 1488/04

DRsp Nr. 2005/15959

Anspruchsvoraussetzung für Kindergeldanspruch

1. Ein Kindergeldanspruch besteht nicht, wenn das Kind einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, denn eine solche schließt den Beginn einer Berufsausbildung aus. 2. Ein Kind kann entweder auf einen Ausbildungsplatz warten und sich damit in einer Übergangszeit i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 2c befinden oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 b, c, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Vater des Kindes M., geb. 1982. Nachdem M. zunächst eine Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur abgeschlossen hatte, beendete er im Juni 2003 seine Schulausbildung nach Abschluss des 12. Schuljahres.

Im August 2003 übte er während des gesamten Monats eine Vollzeittätigkeit (37,5 Stundenwoche) als Aushilfskassierer in einem Supermarkt aus. Für die Tätigkeit erhielt er eine Vergütung i.H.v. Euro 1.191,76 (brutto); ausgezahlt wurden Euro 866,16. Zum 01.09.2003 nahm Markus das Studium an der Fachhochschule auf.

Mit Bescheid vom ... hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für August 2003 auf und forderte das gezahlte Kindergeld zurück. Ab September 2003 gewährte sie wieder laufend Kindergeld.

Den gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid eingelegten Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom ... als unbegründet zurück.