FG Münster - Urteil vom 23.10.2008
5 K 4269/06 Kg
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 3; Richtlinie 2004/83/EG Art. 28 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2c n.F.;
Fundstellen:
EFG 2009, 133

Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld

FG Münster, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 5 K 4269/06 Kg

DRsp Nr. 2009/1439

Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld

Aus Art. 28 der Richtlinie 2004/83/EG ergibt sich für Personen mit subsidiärem Schutzstatus kein Anspruch auf Kindergeld. Das nach dem EStG zu gewährende Kindergeld stellt keine Sozialhilfe i.S.d. Richtlinie dar, da sich die Sozialhilfe dadurch auszeichnet, dass das Merkmal der Bedürftigkeit als besondere persönliche Anspruchsvoraussetzung gegeben ist. Kindergeld wird dagegen nach § 62 EStG unabhängig davon gewährt, ob der Anspruchsberechtigte bedürftig ist oder nicht.

Normenkette:

AufenthG § 25 Abs. 3; Richtlinie 2004/83/EG Art. 28 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2c n.F.;

Tatbestand:

Die verwitwete Klägerin (Klin.) ist ausländische Staatsangehörige. Sie lebt seit Januar 2004 gemeinsam mit ihrem am 19. Februar 1989 geborenen Sohn S und ihrer am 22. Juni 1994 geborenen Tochter T in Deutschland. Vom 16. Februar 2004 bis zum 9. Juni 2005 war sie im Besitz einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens, danach bis zum 29. Juni 2005 im Besitz einer Duldung nach § 60a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Seit dem 29. Juni 2005 ist sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Die Klin. ist nicht erwerbstätig. Sie bezieht seit dem 9. März 2004 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bzw. nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).