Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. November 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Zahlungen zu leisten:
1.ab dem 1. September 1996 monatlich 850,00 DM Trennungsunterhalt;
2.für die Zeit vom 1. September 1996 bis zum 16. Mai 1998 auf den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch der Klägerin für die für den Sohn N erbrachten Unterhaltsleistungen monatlich 101,00 DM und
3.vom 1. September 1996 bis zum 30. September 1998 monatlich 86,00 DM und ab dem 1. Oktober 1998 monatlich 325,00 DM Unterhalt für die Tochter M.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an das Jugendamt der Stadt F folgende Beträge zu zahlen:
1.Für die Zeit vom 8. August 1997 bis zum 16. Mai 1998 Unterhalt für den Sohn N in Höhe von monatlich 314,00 DM und
2.für die Zeit vom 8. August 1997 bis zum 30. September 1998 Unterhalt für die Tochter M in Höhe von monatlich 239,00 DM.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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