OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.08.2024
21 W 61/24
Normen:
BGB § 1888 Abs. 2 S.1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 60
ZEV 2025, 136
FGPrax 2025, 36
NJW-RR 2025, 328
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 22.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 790 VI 3077/21

Ansprüche auf Vergütung aus einer Tätigkeit als Nachlasspfleger; Vergütung für den Nachlasspfleger in Fällen eines mittellosen Nachlasses

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.08.2024 - Aktenzeichen 21 W 61/24

DRsp Nr. 2024/14694

Ansprüche auf Vergütung aus einer Tätigkeit als Nachlasspfleger; Vergütung für den Nachlasspfleger in Fällen eines mittellosen Nachlasses

Tenor

Auf die befristete Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 22.11.2023 abgeändert.

Für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1) in der Zeit vom 28.02.2022 bis 26.05.2023 wird eine aus dem Nachlass zu erstattende Vergütung in Höhe von 2.983,07 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 358,79 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1888 Abs. 2 S.1;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) macht Vergütungsansprüche aus seiner Tätigkeit als Nachlasspfleger geltend.

Die Erblasserin war ledig und hatte keine Kinder. Ein Cousin hatte die Erbschaft mit Erklärung vom 11.11.2021 gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen (Bl. 43 d.A.). Weitere gesetzliche Erben im Inland sind bislang namentlich nicht bekannt geworden.