OLG Köln - Beschluß vom 14.09.1995
2 W 125/95
Normen:
BGB § 2286, § 2287 Abs. 1, § 2288 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 107
FamRZ 1996, 251
NJW-RR 1996, 327

Ansprüche aus Verfügungsunterlassungsvereinbarung

OLG Köln, Beschluß vom 14.09.1995 - Aktenzeichen 2 W 125/95

DRsp Nr. 1996/3160

Ansprüche aus Verfügungsunterlassungsvereinbarung

1. Gegen einen Vertragspartner eines Erbvertrages können nur dann Ansprüche aus einer Verfügungsunterlassungsvereinbarung bestehen, wenn er sich gegenüber einem Vertragserben oder einem vertraglichen Vermächtnisnehmer verpflichtet hat, vom Erblasser keine Zuwendungen unter Lebenden anzunehmen und mit ihm keine Verträge zu schließen, die der erbvertraglichen Regelung zuwiderlaufen.2. Auf eine gemischte Schenkung sind die §§ 2288 II, 2287 I BGB anwendbar. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers schließt aber eine Beeinträchtigungsabsicht aus.

Normenkette:

BGB § 2286, § 2287 Abs. 1, § 2288 Abs. 2 S. 1;

Gründe: