OLG Oldenburg - Urteil vom 11.07.1995
5 U 45/95
Normen:
BGB § 1298 § 1301 ;
Fundstellen:
DRsp I(160)58c
FamRZ 1995, 287
NJW-RR 1996, 577

Ansprüche beim Rücktritt von einem Verlöbnis

OLG Oldenburg, Urteil vom 11.07.1995 - Aktenzeichen 5 U 45/95

DRsp Nr. 1996/23170

Ansprüche beim Rücktritt von einem Verlöbnis

»1. Anschaffungen unter Verlobten erfolgen nicht "in Erwartung der Ehe", wenn sie das Zusammenleben in vorehelicher Lebensgemeinschaft vorbereiten.2. Soll ein überlassener Pkw dafür dienen, dem anderen Partner die Fahrt zur Arbeitsstätte (um dort für den gemeinsamen Haushalt Geld zu verdienen) zu ermöglichen, so scheiden Ansprüche aus §§ 1298, 1301 BGB aus.«3. Aufwendungen in "Erwartung einer Ehe" können nur dann Grundlage eines Schadensersatzanspruchs nach § 1298 BGB sein, wenn die erwartete Ehe der Hauptbeweggrund für die Anschaffung war (hier Möbel im Werte von 20.000 DM).4. Ziehen Verlobte schon vor der Ehe zusammen und werden die Anschaffungen zu diesem Zeitpunkt getätigt, so kann von einer Aufwendung in "Erwartung einer Ehe" nur gesprochen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Heiratsabsicht in absehbarer Zeit in die Tat umgesetzt wird. Ansonsten ist davon auszugehen, daß die Anschaffungen nicht der Vorbereitung der Ehe sondern der Vorbereitung des Zusammenlebens in vorehelicher Lebensgemeinschaft dienen sollen.