BGH - Beschluß vom 13.08.2003
XII ZR 95/01
Normen:
BGB §§ 705 730 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1648
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Ansprüche der Ehegatten bei Beendigung einer Ehegatteninnengesellschaft

BGH, Beschluß vom 13.08.2003 - Aktenzeichen XII ZR 95/01

DRsp Nr. 2003/11618

Ansprüche der Ehegatten bei Beendigung einer Ehegatteninnengesellschaft

Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten nach Beendigung einer Ehegatteninnengesellschaft setzen grundsätzlich eine Gesamtabrechnung voraus, aus der sich ergibt, daß der andere Ehegatte aus der Innengesellschaft per Saldo größere Gewinne erzielt oder geringere Verluste erlitten hat als er selbst.

Normenkette:

BGB §§ 705 730 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277):