OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.01.2018
9 UF 5/17
Normen:
BGB § 1601; UVG § 7 Abs. 1; UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2; UVG § 5 Abs. 1; BGB § 1613 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2018, 433
FuR 2019, 144
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 73/16

Ansprüche der Unterhaltsvorschusskasse bei einem paritätischen Wechselmodell

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.01.2018 - Aktenzeichen 9 UF 5/17

DRsp Nr. 2018/10319

Ansprüche der Unterhaltsvorschusskasse bei einem paritätischen Wechselmodell

1. Die Rechtmäßigkeit der Leistung von Unterhaltsvorschuss ist keine Voraussetzung für den Übergang des Unterhaltsanspruchs nach § 7 Abs. 1 S. 1 UVG. 2. Zum Konkurrenzverhältnis des § 7 Abs. 1 UVG zu § 5 Abs. 1 UVG.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oranienburg vom 10.11.2016 (Az. 39 F 73/16) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller 1.767,61 € zu zahlen. Im Übrigen wird der Zahlungsantrag abgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und zweiter Instanz werden dem Antragsteller zu 17 % und dem Antragsgegner zu 83 % auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.128 €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1601; UVG § 7 Abs. 1; UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2; UVG § 5 Abs. 1; BGB § 1613 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht.

Der Antragsgegner ist der Vater der minderjährigen Kinder E... D..., geboren am ....12.2010, und J... D..., geboren am ....04.2012. Er war mit der Kindesmutter verheiratet. Die Trennung der Kindeseltern erfolgte spätestens im Januar 2013.