OLG Karlsruhe - Urteil vom 05.06.2008
4 U 72/06
Normen:
BGB § 743 Abs. 1; BGB § 745 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 775
OLGReport-Karlsruhe 2008, 875
ZMR 2009, 222
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 28.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 160/05

Ansprüche des ausgezogenen Ehegatten hinsichtlich der Nutzung der im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung durch den anderen Ehegatten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 4 U 72/06

DRsp Nr. 2009/26562

Ansprüche des ausgezogenen Ehegatten hinsichtlich der Nutzung der im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung durch den anderen Ehegatten

1. Nach der Scheidung hat der Ehegatte, der aus der im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnung ausgezogen ist, in der Regel einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe des hälftigen Wohnwerts gegen den anderen Ehegatten, der in der Wohnung verblieben ist. 2. Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung wird nicht ohne weiteres dadurch ausgeschlossen, dass (vor der Geltendmachung des Anspruchs) eine Unterhaltsklage des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten mit der Begründung abgewiesen wurde, der Ehegatte sei nicht bedürftig, weil ihm ein Wohnvorteil zugute komme. 3. Nimmt ein Ehegatte ein Darlehen auf, um damit zur Finanzierung einer gemeinsamen Eigentumswohnung beizutragen, so erwächst daraus - ohne eine ausdrückliche Vereinbarung der Ehegatten - nach der Scheidung in der Regel kein Anspruch gegen den anderen Ehegatten, sich an der Rückführung des Darlehens hälftig zu beteiligen.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 28.04.2006 - 2 O 160/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert: