BGH - Urteil vom 03.11.1971
IV ZR 86/70
Normen:
BGB § 823, § 1610 Abs. 2, § 1615b Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 57, 229
DRsp I(145)19Nr. 154
FamRZ 1972, 33
JR 1972, 113
NJW 1972, 199
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,

Ansprüche des Ehemanns wegen der Kosten eines Ehelichkeitsanfechtungsprozesses

BGH, Urteil vom 03.11.1971 - Aktenzeichen IV ZR 86/70

DRsp Nr. 1996/14986

Ansprüche des Ehemanns wegen der Kosten eines Ehelichkeitsanfechtungsprozesses

»Der Ehemann der Mutter hat wegen der Kosten, die ihm durch den Ehelichkeitsanfechtungsprozess entstanden sind, einen sich nach Unterhaltsrecht bestimmenden Ausgleichsanspruch gegen den Erzeuger des Kindes.«

Normenkette:

BGB § 823, § 1610 Abs. 2, § 1615b Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz der Kosten, die ihm durch die Anfechtung der Ehelichkeit zweier Kinder entstanden sind. Seine Ehefrau, die er am 30. Juli 1964 geheiratet hatte und von der er seit dem 5. April 1968 rechtskräftig geschieden ist, hat am 22. August 1967 einen Knaben K.-M. und am 9. August 19b8 ein Mädchen N. geboren. Der Beklagte hat die Mutter der Kinder geheiratet und bekennt sich als Erzeuger der beiden Kinder. In einem vom Kläger geführten Ehelichkeitsanfechtungsprozess gegen K.-M. ist durch Urteil vom 4. März 1968 festgestellt worden, dass das Kind nicht das eheliche Kind des Klägers ist; die Kosten des Verfahrens sind dem Kind auferlegt worden. In einem Ehelichkeitsanfechtungsprozess des Kindes N. gegen den Kläger ist durch Urteil vom 22. Januar 1969 festgestellt worden, dass N. nicht das eheliche Kind des Klägers ist; die Kosten dieses Verfahrens sind dem Kläger auferlegt worden.