OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.07.2015
4 UF 379/14
Normen:
BGB § 1684; BGB § 280;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 387
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 401 F 1320/11

Ansprüche des einen gegen den anderen Elternteil wegen der Vereitelung des Umgangs mit einem Kind

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.07.2015 - Aktenzeichen 4 UF 379/14

DRsp Nr. 2016/7541

Ansprüche des einen gegen den anderen Elternteil wegen der Vereitelung des Umgangs mit einem Kind

Orientierungssätze: Das in § 1684 BGB geregelte elterliche Umgangsrecht begründet zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art, das durch § 1684 Abs. 2 BGB näher ausgestaltet wird und an dem das Kind als Begünstigter teilhat. Da die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Kosten grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu tragen sind, umfasst dieses gesetzliche Rechtsverhältnis auch die Pflicht, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Bedacht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit dem Kind nicht durch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann - unter Heranziehung der zur positiven Forderungsverletzung entwickelten Grundsätze - Schadensersatzpflichten des Verletzers gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil auslösen.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Frankfurt am Main, Az. 401 F 1320/11 ..., wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert: