OLG Bamberg - Urteil vom 28.01.2002
4 U 116/01
Normen:
AO § 39 ; BGB § 398 § 812 § 819 Abs. 4 § 818 Abs. 3 § 818 Abs. 4 § 518 Abs. 2 § 1922 Abs. 1 § 812 Abs. 1 S. 1 § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ; ZPO § 711 § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 543 Abs. 2 S. 1 n.F. ;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 64 O 545/99

Ansprüche des Erben bei behaupteter Schenkung von Geldbeständen auf Bankkonten durch den Erblasser

OLG Bamberg, Urteil vom 28.01.2002 - Aktenzeichen 4 U 116/01

DRsp Nr. 2002/5440

Ansprüche des Erben bei behaupteter Schenkung von Geldbeständen auf Bankkonten durch den Erblasser

Zur Heilung eines Formmangels (§ 516 BGB) einer Schenkung von Geldbeständen auf Bankkonten ist zum Vollzug des Schenkungsversprechens gemäß § 518 Abs. 2 BGB eine Abtretung der Auszahlungsforderung gegen die Bank gemäß § 398 BGB an den Beschenkten erforderlich. Erfolgt die bloße Erteilung einer Kontovollmacht ist dies ein Indiz für eine Vorsorgemaßnahme, nicht für eine schenkungsweise Übertragung solcher Geldbestände, für die es keiner Vollmacht bedarf, sondern lediglich der Umschreibung der Konten.

Normenkette:

AO § 39 ; BGB § 398 § 812 § 819 Abs. 4 § 818 Abs. 3 § 818 Abs. 4 § 518 Abs. 2 § 1922 Abs. 1 § 812 Abs. 1 S. 1 § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ; ZPO § 711 § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 543 Abs. 2 S. 1 n.F. ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt als Erbin von der Beklagten die Rückzahlung eines Betrages von 98.655,-- DM, den die Beklagte unter Betätigung einer ihr vom Erblasser erteilten Vollmacht von dessen Konten abgehoben hat.

Die Klägerin ist Erbin des am in Berlin verstorbenen. Der Erblasser und die Klägerin waren miteinander verheiratet, lebten allerdings seit achtzehn Jahren voneinander getrennt. Gleichwohl unterhielten sie nach wie vor ein freundschaftliches Verhältnis und trafen sich regelmäßig.