OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.12.2014
9 WF 204/13
Normen:
BGB § 313; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 293/12

Ansprüche des Ex-Schwiegersohns gegen die Ex-Schwiegereltern wegen der Errichtung eines Wohnhauses auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen 9 WF 204/13

DRsp Nr. 2016/9368

Ansprüche des Ex-Schwiegersohns gegen die Ex-Schwiegereltern wegen der Errichtung eines Wohnhauses auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück

Dem (Ex-)Schwiegersohn stehen gegen die Ex-Schwiegereltern keine Ausgleichsansprüche wegen der Errichtung eines Wohnhauses auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück zu, solange die Familie dort noch unentgeltlich wohnt und das ursprünglich bestehende Nutzungsverhältnis somit andauert.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 29. August 2013 - Az. 53 F 293/12 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 313; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1;

Gründe:

Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat (im Ergebnis) zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen.