Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 29. August 2013 - Az.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat (im Ergebnis) zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen.
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