OLG Celle - Beschluss vom 30.08.2017
21 UF 89/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1642; BGB § 1664; StGB § 266;
Vorinstanzen:
AG Geestland, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen F 642/16

Ansprüche des Kindes gegen die Eltern bei Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht gem. § 1642 BGB

OLG Celle, Beschluss vom 30.08.2017 - Aktenzeichen 21 UF 89/17

DRsp Nr. 2018/5057

Ansprüche des Kindes gegen die Eltern bei Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht gem. § 1642 BGB

Bei einem Verstoß gegen die nach § 1642 BGB bestehende Vermögensbetreuungspflicht hat das Kind gegen die Eltern einen Schadensersatzanspruch aus § 1664 BGB, der zudem gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 266 StGB auf unerlaubter Handlung beruht.

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 10. März 2017 verkündeten Beschluss wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der am 10. März 2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geestland in Ziffer 1 und 2 der Beschlussformel teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. der Antragsgegner wird verpflichtet,

a) an die Antragstellerin 60.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2016 sowie weitere Zinsen in Höhe von 2 % seit dem 4. Januar 2005 bis zum 23. Januar 2016 zu zahlen,

b) an die Antragstellerin 1.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2016 zu zahlen,

c) an die Antragstellerin 1.652,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Mai 2016 zu zahlen,