Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 25.11.2013 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl im Ausspruch zur Freistellung der Antragsgegnerin von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte C und Partner vom 25.06.2013 teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
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