OLG Hamm - Beschluss vom 22.05.2014
2 UF 6/14
Normen:
§§ 1569 ff., 242 BGB; 91,93 ZPO;
Fundstellen:
FuR 2014, 729
FuR 2015, 245
Vorinstanzen:
AG Marl, - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 247/13

Ansprüche des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei begrenztem RealsplittingKostenentscheidung bei sofortigem AnerkenntnisUnschlüssigkeit der Klage

OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2014 - Aktenzeichen 2 UF 6/14

DRsp Nr. 2014/10680

Ansprüche des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei begrenztem Realsplitting Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis Unschlüssigkeit der Klage

1. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann die Erstattung der durch das begrenzte Realsplitting entstandenen Nachteile verlangen, wenn er dem unterhaltspflichtigen Ehegatten diejenigen Tatsachen zur Kenntnis bringt, die diesem ermöglichen, die Angaben des unterhaltsberechtigten Ehegatten und die Berechtigung seiner Ausgleichsforderung zu überprüfen. Dieser Obliegenheit genügt der unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Regel durch Vorlage seines Steuerbescheides. Dagegen ist er nicht gehalten, selbst den auf dem Realsplitting beruhenden Steuernachteil zu berechnen. 2. Ist ein Anerkenntnis kein sofortiges im Sinne von § 93 ZPO, trägt der Anerkennende als Unterliegender auch dann die Verfahrenskosten, wenn die Klage hinsichtlich des anerkannten Anspruchs unschlüssig war.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 25.11.2013 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl im Ausspruch zur Freistellung der Antragsgegnerin von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte C und Partner vom 25.06.2013 teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: