OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.04.2000
7 U 273/98
Normen:
EGBGB Art. 11 Art. 25 Art. 27 ; BGB § 328 § 331 § 518 § 2301 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 46
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 413/97

Ansprüche einer in den Niederlanden ansässigen Erbengemeinschaft wegen der Anlage von Sparguthaben auf dem Namen Dritter zu Lebzeiten des Erblassers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2000 - Aktenzeichen 7 U 273/98

DRsp Nr. 2004/8892

Ansprüche einer in den Niederlanden ansässigen Erbengemeinschaft wegen der Anlage von Sparguthaben auf dem Namen Dritter zu Lebzeiten des Erblassers

»1. Hat ein Erblasser zu seinen Lebzeiten Sparguthaben auf den Namen Dritter angelegt, so ist die Frage, welche Rechte sich hieraus für die in den Niederlanden befindliche Erbengemeinschaft ergeben, nach deutschem Recht zu beurteilen. 2. In einem solchen Fall hat die niederländische Erbengemeinschaft keinen dinglichen Anspruch auf Herausgabe der Sparbücher, weil diese sowie die zugrunde liegenden Darlehensforderungen nicht zum Nachlass gehören. 3. Einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Zahlung der Sparguthaben hat die Erbengemeinschaft gegen den begünstigten Dritten jedenfalls dann nicht, wenn dieser noch zu Lebzeiten des Erblassers dessen Antrag auf Schenkung der Guthaben angenommen hat.«

Normenkette:

EGBGB Art. 11 Art. Art. ;