BGH - Urteil vom 15.10.2003
VIII ZR 358/02
Normen:
BGB §§ 157 276 ; BGB § 325 Abs. 1 § 326 Abs. 1 (in der gemäß Art. 229 § 5 EGBGB am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) ; InsO § 95 Abs. 1 ; HGB § 354a ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 62
BKR 2003, 951
DB 2003, 2646
InVo 2004, 179
KTS 2004, 117
NJW-RR 2004, 50
NZI 2004, 23
WM 2003, 2338
ZIP 2003, 2166
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom - Vorinstanzaktenzeichen
LG Stuttgart, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Ansprüche eines Automobilherstellers in der Insolvenz eines Zulieferers; Rückzahlung von Zuschüssen zur Fortführung des Geschäftsbetriebes; Aufrecht mit Kaufpreisansprüchen

BGH, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 358/02

DRsp Nr. 2003/14284

Ansprüche eines Automobilherstellers in der Insolvenz eines Zulieferers; Rückzahlung von Zuschüssen zur Fortführung des Geschäftsbetriebes; Aufrecht mit Kaufpreisansprüchen

»a) Zur Frage, ob eine Automobilherstellerin Anspruch auf Rückzahlung von Zuschüssen hat, die sie aufgrund einer Vereinbarung unter Beteiligung des Insolvenzverwalters an einen insolventen Zulieferer zur Fortführung des Geschäftsbetriebes geleistet hat.b) Zur Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem derartigen Anspruch gegenüber Kaufpreisansprüchen, die der Zulieferer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an ein Factoringunternehmen abgetreten hat.«

Normenkette:

BGB §§ 157 276 ; BGB § 325 Abs. 1 § 326 Abs. 1 (in der gemäß Art. 229 § 5 EGBGB am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) ; InsO § 95 Abs. 1 ; HGB § 354a ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Factoring-Gesellschaft und macht gegen die Beklagte, eine Automobilherstellerin, ihr abgetretene Kaufpreisansprüche aus der Lieferung von Automobilbauteilen durch die L. V. A. GmbH (im folgenden: L. GmbH) geltend.

Die L. GmbH belieferte die Beklagte - wie auch andere Automobilhersteller - laufend unter anderem mit Schaltgabeln, Schaltwellen und Verschlußteilen für Kraftfahrzeuge. Die zugrundeliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Beklagten enthielten ein Abtretungsverbot für gegen sie gerichtete Forderungen.