OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.12.2015
II-6 WF 256/15
Normen:
BGB § 1361a Abs. 3; BGB § 1361b Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Velbert, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 245/15AG

Ansprüche eines Ehegatten auf Nutzungsentschädigung für die Nutzung von Haushaltsgegenständen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2015 - Aktenzeichen II-6 WF 256/15

DRsp Nr. 2017/1735

Ansprüche eines Ehegatten auf Nutzungsentschädigung für die Nutzung von Haushaltsgegenständen

Eine Nutzungsvergütung gem. § 1361a BGB setzt voraus, dass zunächst eine angemessene und billige Verteilung des Hausrats angestrebt wird. Die Zubilligung einer Entschädigung kommt daher erst nach entsprechender Zuweisung einzelner Haushaltsgegenstände gem. § 1361 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB in Betracht.

Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 10.11.2015 gegen den der Beschluss des Amtsgerichts Velbert vom 08.10.2015 zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1361a Abs. 3; BGB § 1361b Abs. 3;

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 08.10.2015, durch den sein Verfahrenskostenhilfegesuch auf Zuweisung der Einbauküche im Hausratsverteilungsverfahren und auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die von der Antragsgegnerin bisher genutzten Hausratsgegenstände zurückgewiesen wurde, ist statthaft und zulässig nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m.§ 127 Abs. 2 ZPO, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat sie keinen Erfolg.