wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 10.11.2015 gegen den der Beschluss des Amtsgerichts Velbert vom 08.10.2015 zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 08.10.2015, durch den sein Verfahrenskostenhilfegesuch auf Zuweisung der Einbauküche im Hausratsverteilungsverfahren und auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die von der Antragsgegnerin bisher genutzten Hausratsgegenstände zurückgewiesen wurde, ist statthaft und zulässig nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m.§ 127 Abs. 2 ZPO, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.
In der Sache hat sie keinen Erfolg.
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