OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.03.2019
4 UF 188/18
Normen:
BGB § 1361b Abs. 1 S. 1; BGB § 861 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 1220
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, vom 12.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 491/18

Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen wegen Entziehung des Besitzes an der Ehewohnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.03.2019 - Aktenzeichen 4 UF 188/18

DRsp Nr. 2019/6093

Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen wegen Entziehung des Besitzes an der Ehewohnung

1. Ein von beiden Eheleuten gemeinsam bewohntes Haus verliert den Charakter als Ehewohnung i.S.d. § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB nicht allein dadurch, dass sich ein Ehegatte nach Trennung der Eheleute zu einem - bereits in der Vergangenheit regelmäßig durchgeführten - mehrmonatigen Verwandtenbesuch im Ausland aufhält (Anschluss an BGH FamRZ 2017, 22-25).2. Werden einem Ehegatten Besitz- und Nutzungsrechte an der Ehewohnung durch verbotene Eigenmacht des anderen (Aussperrung) entzogen, ergibt sich sein Anspruch auf Wiedereinräumung aus § 1361b BGB analog, nicht aus § 861 BGB (Anschluss an OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 760-761; Abgrenzung zu OLG Koblenz FamRZ 2009, 1934 -1936 und OLG Schleswig FamRZ 1997, 892).3. Bei Prüfung der normativen Voraussetzungen des Nutzungsanspruchs ist in diesem Fall der Regelungsgehalt des possessorischen Besitzschutzes miteinzubeziehen (vgl. OLG Karlsruhe aaO.).

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Zutritt zu der ehelichen Wohnung der Beteiligten - Hausgrundstück Straße1, Stadt A - zu gewähren und ihr die dazu erforderlichen Haus- und Zimmerschlüssel zu überlassen.

Die Nutzung der Ehewohnung im Einzelnen wird wie folgt geregelt:

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