SchlHOLG - Urteil vom 21.10.2009
10 UF 169/08
Normen:
BGB § 741; BGB § 426;
Fundstellen:
BNotZ 2011, 69
NotBZ 2011, 69
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 07.08.2008

Ansprüche eines Ehegatten hinsichtlich der Auszahlung einer zur Tilgung eines Hausfinanzierungsdarlehens dienenden Kapitallebensversicherung

SchlHOLG, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 10 UF 169/08

DRsp Nr. 2010/19699

Ansprüche eines Ehegatten hinsichtlich der Auszahlung einer zur Tilgung eines Hausfinanzierungsdarlehens dienenden Kapitallebensversicherung

War eine Lebensversicherung in die gemeinsame Hausfinanzierung der Eheleute eingebunden und beruhte die bei Ablauf fällige Versicherungssumme ausschließlich auf während der Zeit der intakten Ehe erbrachten Leistungen des alleinverdienenden Ehemannes, besteht kein Ausgleichsanspruch, wenn die Eheleute stillschweigend die Tilgung der gemeinsamen Verbindlichkeiten durch den Ehemann vereinbart hatten.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 7. August 2008 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 741; BGB § 426;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten hälftigen Ausgleich einer ausgezahlten Lebensversicherung, die für die Tilgung eines Hausfinanzierungsdarlehens verwendet wurde.