OLG Nürnberg - Beschluss vom 17.06.2013
11 UF 551/13
Normen:
§ 1587 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, §§ 1600 b, 1600 d BGB; Art. 100 GG; EMRK;
Fundstellen:
FamFR 2013, 383
FamRB 2013, 284
FamRZ 2014, 404
Vorinstanzen:
AG Schwandorf, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 23/13

Ansprüche eines Kindes gegen den vermuteten leiblichen Vater auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.06.2013 - Aktenzeichen 11 UF 551/13

DRsp Nr. 2013/16045

Ansprüche eines Kindes gegen den vermuteten leiblichen Vater auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung

1. Das Verfahren und der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes gemäß § 1598 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB sind nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2007, 441) ausschließlich auf die Klärung der Frage gerichtet, ob der rechtliche auch der leibliche Vater des Kindes ist. Deshalb hat auch ein Kind keinen Anspruch gegen den vermuteten leiblichen Vater auf Abgabe einer geeigneten Körperprobe zur genetischen Abstammungsuntersuchung. Dem Kind ist es zuzumuten, innerhalb der Anfechtungsfrist wenigstens ein Verfahren nach § 1598 a BGB gegen den rechtlichen Vater einzuleiten (§ 1600 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 BGB) und sich so gegebenenfalls mit Hilfe eines anschließenden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens (§ 1600 d BGB) Kenntnis von seiner Abstammung zu verschaffen.2. Für eine erweiternde verfassungskonforme Auslegung von § 1598 a BGB oder eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG besteht kein Raum. Eine konventionsrechtliche Unvereinbarkeit der Vorschrift ist nicht ersichtlich.

Tenor

1. 2. 3. 4.