OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.03.2021
9 UF 200/20
Normen:
BGB § 1626; BGB § 1664;
Fundstellen:
FamRB 2021, 415
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 173/17

Ansprüche eines Kindes gegen die Eltern auf Rückgewähr von seinen Konten abgehobener Gelder

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 9 UF 200/20

DRsp Nr. 2021/5464

Ansprüche eines Kindes gegen die Eltern auf Rückgewähr von seinen Konten abgehobener Gelder

Die Eltern eines minderjährigen Kindes sind auch bei einer "desolaten finanziellen Lage" nicht berechtigt, dessen Geldmittel für familiäre Zwecke bzw. zur Rückführung von Steuerschulden zu verwenden. Vielmehr haben die Eltern ihrer Unterhaltspflicht aus eigenem Vermögen nachzukommen und auch außergewöhnliche Haushaltsaufwendungen allein aus dem elterlichen Einkommen und Vermögen zu tragen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 30. September 2020 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cottbus, Az.: 97 F 73/17, in Ziffer 1. dahin abgeändert, dass Verzugszinsen erst ab dem 27. Mai 2017 geschuldet sind. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.454,96 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1626; BGB § 1664;

Gründe:

I.