OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.08.2018
2 UF 66/18
Normen:
BGB § 1664; BGB § 808;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 457
Vorinstanzen:
AG Biedenkopf, vom 19.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 762/15

Ansprüche eines Kindes wegen Abhebung von einem seinen Namen eingerichteten Sparbuchs durch einen Elternteil

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 2 UF 66/18

DRsp Nr. 2018/15708

Ansprüche eines Kindes wegen Abhebung von einem seinen Namen eingerichteten Sparbuchs durch einen Elternteil

Zu Schadensersatzansprüchen und der Forderungsberechtigung aus Sparbüchern, wenn - später getrennt lebende - Eltern unter Verwendung des Namens eines Kindes ein Sparbuch anlegen, das sie weiterhin in ihrem Besitz behalten

Auch wenn die Eltern eines Kindes ein Sparbuch auf dessen Namen anlegen, so bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass das Kind auch Inhaber der Forderung gegen das bezogene Kreditinstitut sein soll. Hiervon kann in der Regel erst ausgegangen werden, wenn die Eltern den Besitz an dem Sparbuch aufgeben bzw. dieses dem Kind übergeben.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Biedenkopf vom 19.2.2018 dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen wird.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 17.300 Euro.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1664; BGB § 808;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners. Sie begehrt Schadensersatz, nachdem der Antragsgegner das Guthaben eines auf ihren Namen eingerichteten Sparbuchs abgehoben hatte.