OLG Köln - Urteil vom 04.07.2019
15 U 95/18
Normen:
BGB a.F. § 1587b Abs. 2; SGB VI § 225 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 143/17

Ansprüche eines Versorgungsträgers auf Rückzahlung von aufgrund des Versorgungsausgleichs gezahlten Rentenleistungen

OLG Köln, Urteil vom 04.07.2019 - Aktenzeichen 15 U 95/18

DRsp Nr. 2020/9541

Ansprüche eines Versorgungsträgers auf Rückzahlung von aufgrund des Versorgungsausgleichs gezahlten Rentenleistungen

Ein Ausgleichsanspruch gem. § 225 Abs. 1 S. 1 SGB VI kann lediglich gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger beansprucht werden und nicht gegenüber privatrechtlich organisierten Trägern bzw. natürlichen Personen des privaten Rechts.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 03.05.2018 - 4 O 143/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB a.F. § 1587b Abs. 2; SGB VI § 225 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach Durchführung eines familienrechtlichen Versorgungsausgleiches.