OLG Köln - Beschluss vom 02.05.2016
25 UF 2/16
Normen:
BGB § 430;
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 76/15

Ansprüche getrennt lebender Ehegatten untereinander wegen eines Kautionssparbuchs nach Beendigung des Mietverhältnisses

OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2016 - Aktenzeichen 25 UF 2/16

DRsp Nr. 2017/4796

Ansprüche getrennt lebender Ehegatten untereinander wegen eines Kautionssparbuchs nach Beendigung des Mietverhältnisses

Entsprechend der Vermutungsregel des § 430 BGB sind Ehegatten, die gemeinsam eine Wohnung angemietet haben, an dem nach Beendigung des Mietverhältnisses ausgezahlten Kautionsguthaben hälftig berechtigt.

Tenor

Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass er beabsichtigt, gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, da eine mündliche Verhandlung bereits im ersten Rechtszug stattgefunden hat und von deren Wiederholung weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.

Der Senat weist die Beteiligten ferner darauf hin, dass er beabsichtigt, den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 16.12.2015 (37 F 76/15) auf die Beschwerde der Antragstellerin dahin abzuändern, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an die Antragstellerin einen Betrag von € 1.053,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2015 zu zahlen.

Normenkette:

BGB § 430;

Gründe

I.