KG - Beschluss vom 25.02.2015
3 UF 55/14
Normen:
BGB § 1361b Abs. 1; BGB § 1361b Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 14.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 163 F 18219/13

Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung bei GetrenntlebenBegriff der unbilligen Härte i.S. von § 1361b Abs. 1

KG, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 3 UF 55/14

DRsp Nr. 2015/3878

Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung bei Getrenntleben Begriff der unbilligen Härte i.S. von § 1361b Abs. 1

1. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Überlassung der Ehewohnung bei Getrenntleben gemäß § 1361b Abs. 1 BGB. 2. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vergütung für die Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB. 3. Zu den Grenzen der Berücksichtigung unterhaltsrechtlicher Fragestellungen im Rahmen der nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB erforderlichen Gesamtabwägung.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - vom 14. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 1; BGB § 1361b Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.