OLG Hamm - Urteil vom 20.11.2009
I-33 U 13/09
Normen:
BGB § 738;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1373
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 398/08

Ansprüche im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft

OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2009 - Aktenzeichen I-33 U 13/09

DRsp Nr. 2010/19430

Ansprüche im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft

1. Hat sich ein Ehegatte verpflichtet, dem anderen im Wege der Schenkung eine noch zu vermessene Teilfläche eines geerbten Grundstücks zu übertragen verbunden mit dem Übergang aller mit dem Grundbesitz verbundenen Rechte, Nutzungen, Gefahren und Lasten und sind in der Folgezeit die Mieterträge teils zur Finanzierung des weiteren Ausbaus zur Wertsteigerung reinvestiert und teils zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet worden, so ist von einer Ehegatteninnengesellschaft auszugehen. 2. Haben die Ehegatten sich getrennt und hat einer der Ehegatten die Zusammenarbeit tatsächlich beendet, etwa indem er von dem gemeinsamen Bankkonto das Guthaben auf sein eigenes Konto überwiesen und die Mieter der Immobilie aufgefordert hat, die Mieten fortan auf ein allein auf sein Namen lautendes Konto zu überweisen, so liegt hierin die Auflösung der Innengesellschaft. 3. Nach diesem Zeitpunkt bestehen nur noch Ansprüche auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens, jedoch nicht mehr auf Beteiligung an den Erträgnissen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 3. April 2009 verkündete Urteil der

4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 738;

Gründe

Gründe (gem. § 540 ZPO)

I