OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.02.2022
9 UF 128/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14; BGB § 204 Abs. 2 S. 1; BGB § 203; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 16.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 749/17

Ansprüche nach Scheitern einer LebensgemeinschaftVerjährung eines Leistungsanspruchs und folgend eines AuskunftsanspruchsVoraussetzungen für eine Verjährungshemmung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 9 UF 128/21

DRsp Nr. 2022/3505

Ansprüche nach Scheitern einer Lebensgemeinschaft Verjährung eines Leistungsanspruchs und folgend eines Auskunftsanspruchs Voraussetzungen für eine Verjährungshemmung

1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 10.07.2021, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 16.06.2021 (Az. 5 F 749/17), wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Beschwerdewert beträgt 5.000 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14; BGB § 204 Abs. 2 S. 1; BGB § 203; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um vermeintliche Ausgleichsansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin und um entsprechende Auskunftserteilung.

Die seit Juni 1982 miteinander verlobten Beteiligten lebten bis Juni 2014 zusammen. Aus ihrer Beziehung sind 2 Kinder, geboren 1985 und 1996, hervorgegangen. Der Antragsteller war der Hauptverdiener (zuletzt 2.500 € netto monatlich). Er war teilweise angestellt, teilweise selbstständig tätig. Die Antragsgegnerin verdiente ca. 1.000 €.