OLG Hamm - Beschluss vom 24.03.2017
3 UF 225/16
Normen:
BGB § 426 Abs. 1; BGB § 430;
Vorinstanzen:
AG Herne, vom 21.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 154/16

Ansprüche unter Ehegatten wegen Abhebungen eines Ehegatten von dem gemeinsamen Girokonto

OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2017 - Aktenzeichen 3 UF 225/16

DRsp Nr. 2017/15658

Ansprüche unter Ehegatten wegen Abhebungen eines Ehegatten von dem gemeinsamen Girokonto

1. Ehegatten sind hinsichtlich Guthabenbeträgen auf einem gemeinsamen Oder-Konto in der Regel als gemäß § 430 BGB als Gesamtgläubiger zu gleichen Teilen berechtigt. 2. Nimmt ein Ehegatte Abhebungen vor, die dazu führen, dass das Guthaben nur noch einen Bruchteil des vorherigen Kontostandes beträgt, so ist er dem anderen Ehegatten hälftig zum Ausgleich verpflichtet, es sei denn er legt dar und beweist, dass mit den abgehobenen Beträgen besondere Ausgaben der Lebensführung bestritten wurden oder dass derandere Ehegatte damit einverstanden war (hier: verneint).

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der am 21.10.2016 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Herne (Az.: 17 F 154/16) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, an die Antragstellerin 22.500,00 EUR zu zahlen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin 18 % und der Antragsgegner 82 %.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 31.997,36 EUR.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1; BGB § 430;

Gründe

A.