OLG Köln - Beschluss vom 12.07.2018
10 UF 16/18
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1815
FuR 2019, 51
NJW-RR 2018, 1415
NZM 2018, 1022
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 225 F 98/17

Ansprüche unter getrennt lebenden Ehegatten wegen des Mietzinses der vormals gemeinsam genutzten Wohnung

OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2018 - Aktenzeichen 10 UF 16/18

DRsp Nr. 2018/12461

Ansprüche unter getrennt lebenden Ehegatten wegen des Mietzinses der vormals gemeinsam genutzten Wohnung

1. Scheitert die Ehe und kommt es zur Trennung, so lebt im Falle des Ausziehens eines der Partner aus der ehelichen Mietwohnung zwar automatisch die Grundregel des § 426 Abs. 1 BGB auf, so dass der Mietzins im Innenverhältnis hälftig zu tragen ist. 2. Nutzt aber ein Ehegatte nach der Trennung die gemeinsam angemietete Wohnung allein weiter, so trägt er im Innenverhältnis die Miete allein. 3. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass einem sofortigen Verlassen der Ehewohnung die gegenüber dem Vermieter zu beachtende Kündigungsfrist entgegen steht. Der in der Wohnung verbleibende Partner ist daher auch bei eigenem Auszugswunsch aus wirtschaftlichen Gründen gehalten, die vormalige Ehewohnung bis zur Kündigung weiter zu nutzen.