OLG Bremen - Beschluss vom 15.01.2016
4 W 5/15
Normen:
BGB § 426 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 2; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2016, 359
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2209/14

Ansprüche unter getrennt lebenden Lebenspartnern auf Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich der Verpflichtungen aus gemeinsam aufgenommenen Darlehen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung

OLG Bremen, Beschluss vom 15.01.2016 - Aktenzeichen 4 W 5/15

DRsp Nr. 2016/1690

Ansprüche unter getrennt lebenden Lebenspartnern auf Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich der Verpflichtungen aus gemeinsam aufgenommenen Darlehen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung

1. Mit der Trennung der Lebenspartner entfallen die Umstände, denen man einen besonderen, von der gesetzlich vorgesehenen Halbteilung abweichenden Verteilungsmaßstab entnehmen kann. Es kommt der gesetzliche Regelfall der Haftung zu gleichen Anteilen gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB zum Zuge, sofern nicht wiederum eine anderweitige Bestimmung bzw. besondere Umstände vorliegen. 2. Schon vor der Befriedigung des Gläubigers hat jeder Gesamtschuldner gegenüber dem anderen aus § 426 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Befreiung (Freistellung) von dem Teil der Schuld, den der Mitschuldner im Innenverhältnis zu tragen hat. Dieser Anspruch wird fällig, wenn auch die Gläubigerforderung fällig ist.