BGH - Urteil vom 24.06.1991
II ZR 58/90
Normen:
BGB § 745 Abs. 2, § 1472 Abs. 3, § 1497 Abs. 2, § 2038 Abs. 2 S. 1; ZPO § 543 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 50
NJW-RR 1991, 1410

Ansprüche unter Mitgliedern einer fortgesetzten Gütergemeinschaft; Aufhebung des Berufungsurteils wegen Fehlens des Tatbestandes

BGH, Urteil vom 24.06.1991 - Aktenzeichen II ZR 58/90

DRsp Nr. 1997/4990

Ansprüche unter Mitgliedern einer fortgesetzten Gütergemeinschaft; Aufhebung des Berufungsurteils wegen Fehlens des Tatbestandes

1. Es reicht aus, wenn ein Mitglied einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, das zur Hälfte am Gesamtgut beteiligt ist, und das die Mitbenutzung eines zum Gesamtgut gehörenden Anwesens begehrt, eines der widersprechenden Mitglieder der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf Zustimmung verklagt, weil dann im Falle des Obsiegens die erforderliche Mehrheit erreicht wäre. 2. Fehlt in einem revisiblen Urteil der Tatbestand, so führte dies regelmäßig zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eine Ausnahme ist nur dann möglich wenn sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Überprüfung des Urteils und der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt.

Normenkette:

BGB § 745 Abs. 2, § 1472 Abs. 3, § 1497 Abs. 2, § 2038 Abs. 2 S. 1; ZPO § 543 ;

Tatbestand: