OLG Dresden - Beschluss vom 14.05.2012
21 UF 1337/11
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 826; StPO § 170 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 331
FamRZ 2013, 410
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 305 F 1328/11

Ansprüche von Ehegatten untereinander bei unberechtigter Erstattung von Strafanzeigen

OLG Dresden, Beschluss vom 14.05.2012 - Aktenzeichen 21 UF 1337/11

DRsp Nr. 2012/16003

Ansprüche von Ehegatten untereinander bei unberechtigter Erstattung von Strafanzeigen

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 07.09.2011 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 567,63 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 826; StPO § 170 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Parteien streiten als getrennt lebende Ehegatten um den Ersatz von Verteidigerkosten, die dem Antragsteller auf Grund einer gegen ihn gerichteten Strafanzeige der Antragsgegnerin entstanden sind.