OLG München - Beschluss vom 27.03.2012
32 U 4434/11
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BayGSG Art. 2 Nr. 8; BayGSG Art. 3;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 4031/11

Ansprüche von Mietmietern gegen den Inhaber einer Gaststätte wegen Verletzung des Rauchverbots

OLG München, Beschluss vom 27.03.2012 - Aktenzeichen 32 U 4434/11

DRsp Nr. 2012/22634

Ansprüche von Mietmietern gegen den Inhaber einer Gaststätte wegen Verletzung des Rauchverbots

Das öffentlich-rechtliche Rauchverbot nach Art. 2 Nr. 8, Art. 3 BayGSG (Bayerisches Gesetz zum Schutz der Gesundheit) stellt ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar, wobei eine juristische Person jedoch nicht zum geschützten Adressatenkreis gehört. Mitmieter im gleichen Gebäudekomplex können sich auf das Schutzgesetz mangels Zurechnungszusammenhangs dann nicht berufen, wenn sie einen eigenen vom Bereich des Störers getrennten Zugang zu ihren Mieträumen haben.

Die Verhandlung wird bis zum Vorliegen rechtskräftiger Entscheidungen in den derzeit vor dem Verwaltungsgericht München anhängigen Verfahren (Az. M 18 K 11.1302, M 18 K 11.1399 und M 18 K 1442) gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BayGSG Art. 2 Nr. 8; BayGSG Art. 3;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche, die die Klägerin zu 1 als Vermieterin eines Gebäudes mit Büro- und Praxisräumen, einer Ladenpassage und gastronomischen Betrieben und der Kläger zu 2 als Partner einer Patentanwalts-GmbH mit Kanzleiräumen in diesem Gebäude gegen die Beklagten als Mieter von Gaststätten mit Freiflächen in der Ladenpassage geltend machen.