OLG Hamm - Beschluss vom 06.12.2012
1 UF 162/12
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 598; BGB § 313;
Fundstellen:
FamFR 2013, 307
FamRB 2013, 274
Vorinstanzen:
AG Halle-Westfalen, vom 21.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen F 601/10

Ansprüche wegen des Ausbaus von Wohnraum im Haus der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe

OLG Hamm, Beschluss vom 06.12.2012 - Aktenzeichen 1 UF 162/12

DRsp Nr. 2013/14283

Ansprüche wegen des Ausbaus von Wohnraum im Haus der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe

1. Hat der Schwiegersohn im Haus der Eltern der Ehefrau Wohnraum geschaffen bzw. durch Beauftragung von Handwerkern schaffen lassen, so steht ihm nach seinem Auszug kein Anpassungsanspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu, da die Geschäftsgrundlage unverändert ist, solange der Wohnraum noch von der Ehefrau und den Kindern bewohnt wird. 2. Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung ist vielmehr als Leihe zu werten mit der Folge, dass der inzwischen getrennt lebende Schwiegersohn sein aus dem Leihvertrag resultierendes Recht der Mitnutzung auch finanziell fruchtbar machen kann. Auch wenn er nicht mehr zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet ist, so kann er doch gem. §§ 745, 743 BGB eine Nutzungsentschädigung verlangen; da der Leihvertrag mit ihm und seiner Ehefrau abgeschlossen ist, ist er gem. § 741 BGB Mitinhaber des daraus resultierenden Nutzungsrechts.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halle vom 21.06.2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 85.594,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 598; BGB § 313;

Gründe

I.

1. 2.