Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.
Der Beklagten zu 3) sind gemäß dem Kostenansatz vom 21. März 2007 die Sachverständigenauslagen von 1.907,33 Euro vollumfänglich in Rechnung gestellt worden, weil sie neben dem Kläger Kostenschuldnerin war und sich eine anteilige Belastung des Klägers, die der Kostenaufhebungsregelung im Vergleich der Parteien entsprochen hätte, nicht realisieren ließ. Das entsprach § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Da der Kläger nicht Entscheidungsschuldner war, konnte die Beklagte zu 3) aus § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG nichts für sich herleiten. Die Ansicht des Klägers, diese Vorschrift habe jedenfalls deshalb angewandt werden müssen, weil die Parteien "nicht auf ihren Schutz verzichtet" hätten, geht fehl. § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG steht nicht zur Disposition der Prozessbeteiligten.
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