OLG Koblenz - Beschluss vom 27.12.2007
14 W 876/07
Normen:
GKG § 31 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 104 § 114 § 123 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1204
JurBüro 2008, 264
MDR 2008, 473
OLGReport-Koblenz 2008, 407
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 380/05

Anteilige Festsetzung der Gerichtskosten gegenüber einer PKH-Partei bei Kostenaufhebung durch Prozessvergleich

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.12.2007 - Aktenzeichen 14 W 876/07

DRsp Nr. 2008/23768

Anteilige Festsetzung der Gerichtskosten gegenüber einer PKH-Partei bei Kostenaufhebung durch Prozessvergleich

»Sind die Kosten des Rechtsstreits durch Vergleich gegeneinander aufgehoben, kann der Gegner der PKH-Partei die von ihm als Zweitschuldner gezahlten Gerichtskosten anteilig gegen die PKH-Partei festsetzen lassen, weil § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG mangels gerichtlicher Entscheidung weder direkt noch analog anwendbar ist.«

Normenkette:

GKG § 31 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 104 § 114 § 123 ;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.

Der Beklagten zu 3) sind gemäß dem Kostenansatz vom 21. März 2007 die Sachverständigenauslagen von 1.907,33 Euro vollumfänglich in Rechnung gestellt worden, weil sie neben dem Kläger Kostenschuldnerin war und sich eine anteilige Belastung des Klägers, die der Kostenaufhebungsregelung im Vergleich der Parteien entsprochen hätte, nicht realisieren ließ. Das entsprach § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG.

Da der Kläger nicht Entscheidungsschuldner war, konnte die Beklagte zu 3) aus § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG nichts für sich herleiten. Die Ansicht des Klägers, diese Vorschrift habe jedenfalls deshalb angewandt werden müssen, weil die Parteien "nicht auf ihren Schutz verzichtet" hätten, geht fehl. § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG steht nicht zur Disposition der Prozessbeteiligten.