1. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute.
Durch das vom Beklagten mit seiner Berufung angefochtene Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 8. März 2002 wurden Unterhaltsbeträge für die Zeiträume Oktober 1998 bis Februar 2001 (Urteilstenor Ziffern I-III) sowie laufender Unterhalt ab März 2001 in Höhe von 634,-- EUR monatlich (Urteilstenor Ziffer IV) zugunsten der Klägerin tituliert.
Ziffer VI des Urteils lautet:
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