OLG Zweibrücken - Urteil vom 01.10.2002
5 UF 58/02
Normen:
ZPO § 710 § 711 § 714 § 718 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 693
NJW-RR 2003, 75
OLGReport-Zweibrücken 2003, 99
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 03.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 667/99

Anträge zur vorläufige Vollstreckbarkeit; Vorabentscheidung in Berufungsinstanz

OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.10.2002 - Aktenzeichen 5 UF 58/02

DRsp Nr. 2002/16040

Anträge zur vorläufige Vollstreckbarkeit; Vorabentscheidung in Berufungsinstanz

»1. Mehrere zeitlich gestaffelte Anträge zur über die vorläufige Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz sind jedenfalls dann unterschiedliche Teile des angefochtenen Urteils und damit verschiedene Streitgegenstände tteiceffen. 2. Ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 710 ZPO, der in erster Instanz nicht gestellt wurde, kann im Berufungsverfahren jedenfalls dann in zulässiger Weise nachgeholt werden, wenn er lediglich der Verteidigung im Rahmen eines Antrags das Gegners zur Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Berufungsverfahren nach § 718 ZPO dient.«

Normenkette:

ZPO § 710 § 711 § 714 § 718 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute.

Durch das vom Beklagten mit seiner Berufung angefochtene Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 8. März 2002 wurden Unterhaltsbeträge für die Zeiträume Oktober 1998 bis Februar 2001 (Urteilstenor Ziffern I-III) sowie laufender Unterhalt ab März 2001 in Höhe von 634,-- EUR monatlich (Urteilstenor Ziffer IV) zugunsten der Klägerin tituliert.

Ziffer VI des Urteils lautet: