OLG Saarbrücken - Beschluss vom 20.04.2020
6 UF 30/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG §§ 225 f.;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 04.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 190/19

Antrag auf Abänderung eines Versorgungsausgleichs

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.04.2020 - Aktenzeichen 6 UF 30/20

DRsp Nr. 2021/719

Antrag auf Abänderung eines Versorgungsausgleichs

I. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Saarland wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 4. Februar 2020 - 20 F 190/19 VA - dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Versorgungsausgleichs zurückgewiesen wird.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Die weitere Beteiligte trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG §§ 225 f.;

Gründe:

I.

Auf den am 15. September 2001 zugestellten Antrag der am 18. Oktober 1945 geborenen und am 19. Juni 2017 verstorbenen früheren Ehefrau des Antragstellers wurde die am 21. Oktober 1965 geschlossene Ehe des Antragstellers und seiner früheren Ehefrau, beide deutsche Staatsangehörige, durch Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts Lebach vom 16. August 2004 - 2 F 457/01 S und VA - geschieden.